Evaluierung: Zuständige und handelnde Personen

Verantwortlich für die Durchführung ist der Arbeitgeber, zuständig für die Kontrolle der Evaluierung und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist das Arbeitsinspektoriat.

ArbeitspsychologInnen werden im Gesetz als besonders geeignet für die Durchführung erwähnt, aber Sie müssen mit der Evaluierung keine externe Person beauftragen. Vielleicht gibt es ja jemanden im Betrieb, der geeignet ist und sich die Evaluierung zutraut, zB die Sicherheitsfachkraft.

Mitarbeiter und Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu beteiligen: Eine Regelung, die ich für absolut sinnvoll halte; meist sind ja die Betroffenen, die sehr genau wissen, was es brauchen würde, damit sie zB besser arbeiten können.