Evaluierung: Instrumente und Ablauf

Zur Messung dürfen nur Verfahren angewendet werden, die

  • tatsächlich Belastungen und nicht Beanspruchungen messen
  • alle vier Dimensionen abdecken
  • standardisiert und qualitätsgeprüft sind, also die testtheoretische Gütekriterien Objektivität, Reliabilität und Validität erfüllen.

Zur Auswahl stehen dabei

  • Fragebogen-Verfahren
  • Beobachtungsinterviews
  • das standardisierte Gruppendiskussionsverfahren "ABS" (Arbeitsbewertungssystem).

Welche Verfahren zum Einsatz kommen, hängt ab von Faktoren wie der
  - Anzahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen,
  - wieviel Zeit zur Verfügung steht, bzw auch
  - wie konkret bereits die ersten Ergebnisse sein sollen oder
  - wieviel zusätzliche interne Arbeit der Betrieb investieren will.

Es kann natürlich auch eine Kombination unterschiedlicher Verfahren angewendet werden.

Maßnahmen

Ergeben sich Belastungen, die nach der Gefährdungsbeurteilung beseitigt oder gemindert werden sollen, sind entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Diese Maßnahmen sollten "kollektiv wirksam" sein und "an der Quelle ansetzen", d,h., es sollte sich nach Möglichkeit um verhältnisorientierte Maßnahmen handeln, nicht um verhaltensorientierte
(z.B. das Schaffen von störungsfreien Zeiten, wo Frau Müller die Buchhaltung macht, ohne unterbrochen zu werden – statt "Wir schicken Frau Müller auf ein Stress-Seminar").

Der Vorteil für das Unternehmen: Die so geschaffenen Strukturen und Abläufe bleiben erhalten, auch wenn Frau Müller schon längst in Pension ist.

Dokumente

Die ermittelten Ressourcen und Belastungen werden in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente eingetragen, die vom Arbeitsinspektoriat eingesehen werden können.

Re-Evaluierung

"Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben." (§4, Absatz (4) ASchG)

Besonders nach Unfällen, bei Erkrankungen oder anderen Zwischenfällen, bei denen der Verdacht entsteht, dass sie mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung zusammenhängen, bei Einführung zB neuer Arbeitsverfahren oder einfach auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates muss erneut evaluiert werden.

Eine Überprüfung, ob die gesetzten Maßnahmen auch wirklich die Belastungen reduzieren, ist allemal sinnvoll.